- Finanzgericht
- erstinstanzliches Gericht der ⇡ Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (§ 2 FGO). Das F. ist ein oberes Landesgericht. Es besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern.- 1. Organisation: Bei den F. werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen (§ 5 FGO). Das F. entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlungen ergehen (§ 90 I FGO). Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle errichtet (§ 12 FGO).- 2. Sachliche Zuständigkeit: Das F. entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist (§ 35 FGO). Das F. ist daher i.d.R. die einzige Tatsacheninstanz im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren über ⇡ Abgabenangelegenheiten (§ 118 II FGO).- 3. Örtliche Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist das F., in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Ist dies eine oberste Finanzbehörde, so ist das F. zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Zöllen, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben ist das F. zuständig, in dessen Bezirk ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Abgabe knüpft (§ 38 FGO).- Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag des Klägers für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 70 FGO).- 4. Rechtsmittel: Gegen Urteile des F. ist die ⇡ Revision zugelassen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 500 Euro übersteigt oder wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat. Gegen andere Entscheidungen des F. oder des Vorsitzenden des Senats ist die ⇡ Beschwerde an den Bundesfinanzhof statthaft (§§ 115–118 FGO).- 5. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem F. Rechts- und Amtshilfe.
Lexikon der Economics. 2013.